Transparenzprojekt

Künstlerisches Forschungsprojekt über Körper, Scham und Autonomie · Nur für Erwachsene · Keine expliziten Inhalte

Living Sculpture / Transparenzprojekt

Mastererklärung der freiwilligen weitestgehenden Delegation

Zentrale Referenz: Diese Erklärung beschreibt die künstlerische Grundentscheidung des Projekts. Der Autonomievertrag und die Vollmacht konkretisieren sie jeweils in ihrer eigenen rechtlichen Funktion.

1. Künstlerische Grundentscheidung

Ich erkläre ausdrücklich, dass die freiwillige, weitestgehende Delegation künstlerischer und organisatorischer Entscheidungen ein zentraler Bestandteil von Living Sculpture / Transparenzprojekt ist.

Das Projekt untersucht, was geschieht, wenn ein Mensch innerhalb eines bewusst festgelegten Rahmens einen möglichst großen Teil der Entscheidung darüber, wie er als lebende Skulptur erscheint, angeordnet, beobachtet, dokumentiert und öffentlich präsentiert wird, an eine hierfür bestimmte künstlerische Leitung delegiert.

Diese Delegation ist nicht lediglich organisatorisches Mittel. Sie ist Gegenstand, Methode und wesentlicher Bestandteil des Kunstwerks.

2. Umfang der Delegation

Die Delegation soll im rechtlich und höchstpersönlich zulässigen Umfang insbesondere folgende Bereiche erfassen:

Die lebende Skulptur erklärt insbesondere ihre Bereitschaft zur Nacktheit sowie zur künstlerisch begründeten Positionierung und Anordnung des Körpers innerhalb des vereinbarten Performance-Rahmens.

3. Öffentlichkeit und Transparenz

Die öffentliche Sichtbarkeit des Körpers ist kein unbeabsichtigter Nebeneffekt, sondern ein bewusst gewähltes künstlerisches Mittel.

Das Projekt darf – soweit rechtlich zulässig und entsprechende Rechte vorliegen – umfassend dokumentiert und öffentlich dargestellt werden. Dazu können insbesondere Fotografien, Videoaufnahmen, Livestreams, Interviews, persönliche Aussagen, Projektberichte, wissenschaftliche Auswertungen, Archivmaterial, Presseberichterstattung, Ausstellungen, Kataloge und digitale Veröffentlichungen gehören.

Auch Unsicherheit, Scham, Überforderung, Abbruch, Konflikte, unerwartete Ergebnisse und die Grenzen der Delegation können Bestandteil der Dokumentation sein.

4. Sexualität und Intimität

Sexualität, Intimität und körperliche Scham sind ausdrücklich Teil des künstlerischen Forschungsfeldes.

Das Projekt darf deshalb Situationen untersuchen, in denen Sexualität als persönliches, gesellschaftliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Thema sichtbar wird.

Eine zuvor erklärte Bereitschaft zur Einbeziehung solcher Themen kann als langfristige künstlerische Grundentscheidung dokumentiert werden.

Sie begründet jedoch keine Befugnis, eine konkrete sexuelle Handlung gegen einen zu diesem Zeitpunkt entgegenstehenden Willen durchzuführen oder zu veranlassen.

Die Differenz zwischen langfristiger freiwilliger Selbstbindung und aktueller höchstpersönlicher Einwilligung ist selbst Gegenstand des Projekts.

5. Körperliche Positionierung

Die Positionierung des Körpers ist ausdrücklich als künstlerisches Gestaltungsmittel vorgesehen.

Innerhalb des vereinbarten Rahmens kann die künstlerische Leitung deshalb entscheiden, wie, wo und in welcher Haltung die lebende Skulptur präsentiert wird.

Die Delegation erlaubt jedoch keine körperliche Gewalt oder sonstige Zwangsausübung außerhalb des vereinbarten und rechtlich zulässigen Rahmens.

6. Dauer und Selbstbindung

Die Delegation soll grundsätzlich langfristig angelegt sein.

Eine spätere bloße Änderung von Stimmung, Schamgefühl oder persönlicher Präferenz soll nicht automatisch bedeuten, dass sämtliche künstlerischen Entscheidungen und das gesamte Projekt beendet werden.

Die künstlerische Selbstbindung ist damit möglichst weitgehend, aber nicht als Umgehung zwingenden Rechts ausgestaltet.

7. Doppelte Verankerung

Diese Grundentscheidung wird sowohl im LIVING SCULPTURE AUTONOMIEVERTRAG als auch in der VOLLMACHT ZUR PROJEKTDELEGATION ausdrücklich festgehalten.

Der Vertrag beschreibt das zugrunde liegende Projektverhältnis und die künstlerische Selbstbindung.

Die Vollmacht dokumentiert – soweit rechtlich zulässig – die entsprechende Vertretungs- und Entscheidungsmacht nach außen.

Beide Dokumente sollen deshalb inhaltlich übereinstimmen und gemeinsam mit dieser Mastererklärung gelesen werden.

8. Die Grenze als Bestandteil des Kunstwerks

Die Delegation endet nicht deshalb, weil das Projekt Grenzen besitzt.

Vielmehr wird gerade untersucht, wo diese Grenzen liegen und was geschieht, wenn ein Mensch sich freiwillig so weit wie möglich an eine fremde künstlerische Entscheidungsstruktur bindet.

Nicht delegierbare höchstpersönliche Rechte und zwingende gesetzliche Vorgaben bleiben bestehen.

Diese Grenzen sind kein Widerspruch zur radikalen Konzeption. Sie sind Teil der Living Sculpture.

9. Verbindliche Kernformel

Ich entscheide mich freiwillig dafür, möglichst viel Entscheidung über meine öffentliche Erscheinung als lebende Skulptur abzugeben.

Nacktheit, Positionierung, Öffentlichkeit, Dokumentation und Fremdgestaltung sind dabei keine versteckten Nebenwirkungen, sondern ausdrücklich erklärte Bestandteile des künstlerischen Experiments.

Die Frage lautet, wie weit freiwillige Fremdbestimmung innerhalb der Grenzen des Menschenmöglichen, rechtlich Zulässigen und höchstpersönlich Delegierbaren gehen kann.

10. Auslegung

Bei Zweifeln soll diejenige Auslegung bevorzugt werden, die die weitestgehende zulässige Verwirklichung des Konzepts ermöglicht, ohne zwingendes Recht, nicht delegierbare höchstpersönliche Rechte oder die Rechte anderer Personen zu verletzen.

Die Delegation ist damit maximal weitgehend innerhalb ihrer rechtlichen und persönlichen Grenzen.


Hinweis: Diese Mastererklärung ist eine künstlerische Projektgrundlage und keine individuelle Rechtsberatung. Die bestehenden Vertrags- und Vollmachtsdokumente bleiben eigenständige Dokumente.