Künstlerisches Forschungsprojekt über Körper, Scham und Autonomie · Nur für Erwachsene · Keine expliziten Inhalte

Künstlerisches Forschungsprojekt über Körper, Scham und Autonomie · Nur für Erwachsene · Keine expliziten Inhalte

LIVING SCULPTURE

Dieser Vertrag ist ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB).

Verbindlich – nimmt eine Kunstinstitution an, gilt ohne weitere Rückfrage:

Orgasmusmodul (§ 6a): Bestandteil des Angebots und buchbar. Es findet statt, wenn Achim Mentzen im Moment zustimmt. Konkrete sexuelle Handlungen einschließlich Orgasmus setzen stets seine aktuelle Zustimmung voraus.

Autonomie-, Vollmachts- und Künstlervertrag

zwischen Achim Mentzen („Künstler“) und Galerie BUW Institution („Galerie“).

Vertragsarchitektur: Dieser Vertrag ist das projektbezogene Grundverhältnis. Die gesonderte „Vollmacht – autonome Projektdelegation“ ist Bestandteil dieses Vertrages und konkretisiert die nach außen wirkende Vertretungsmacht. Beide Dokumente sind zusammen auszulegen.

Verbindliches Angebot (§ 145 BGB)

(1) Achim Mentzen bietet diesen Vertrag einschließlich § 5a (Rahmenbedingungen) hiermit öffentlich und verbindlich an. Der Vertrag kommt zustande, sobald eine annahmeberechtigte Institution ihn nach Absatz 3 annimmt; einer weiteren Zustimmung von Achim Mentzen bedarf es nicht. § 6a (Sexuelle Offenheit und Orgasmusmodul) ist Bestandteil des Angebots und buchbar; das Orgasmusmodul und jede konkrete sexuelle Handlung finden jedoch nur statt, wenn Achim Mentzen im Moment zustimmt.

(2) Annahmeberechtigt sind Galerien, Kunstvereine, Museen, Theater, Festivals, Kunsthochschulen und vergleichbare Kunstinstitutionen, die für die Performance einen nur für Erwachsene zugänglichen, vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Raum mit kontrolliertem Zugang stellen.

(3) Die Annahme erfolgt schriftlich durch Übersendung dieses von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichneten Vertrags per E-Mail an achimmentzen20@gmail.com, mit Angabe von Institution, Ort, gewünschtem Beginn und Dauer.

(4) Das Angebot ist befristet. Die Annahme muss bis zum 31.12.2026 bei Achim Mentzen eingegangen sein; danach erlischt das Angebot.

(5) Beginn und Dauer der Performance werden in Abstimmung mit dem Dienstplan von Achim Mentzen festgelegt (https://achimmentzen.github.io/dienstplan.html). Ist ein gewünschter Termin dienstlich nicht möglich, wird der nächstmögliche freie Termin vereinbart; der Vertrag bleibt davon unberührt.

(6) Nehmen mehrere Institutionen an, werden die Termine in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmen vergeben.

Präambel

„Living Sculpture“ ist ein langfristiges Kunstprojekt über Körper, Nacktheit, Scham, Sichtbarkeit, Intimität, Sexualität und die bewusste Delegation künstlerischer Entscheidungsmacht. Der Künstler will der Galerie innerhalb dieses Vertrages eine möglichst weitgehende autonome künstlerische Leitung übertragen.

Die Performance darf ausdrücklich auch radikale Sexualität als künstlerische Ausdrucksform thematisieren und – im rechtlich zulässigen Rahmen und unter Beachtung der jeweils erforderlichen persönlichen Einwilligungen – konkrete sexuelle Handlungen als mögliche Performanceelemente einbeziehen. Diese Regelung beschreibt eine künstlerische Grundentscheidung; sie ist keine unwiderrufliche Zustimmung zu einem konkreten körperlichen oder sexuellen Vorgang.

§ 1 Gegenstand und Vertragsverbund

(1) Der Vertrag regelt Konzeption, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Veröffentlichung von „Living Sculpture“.

(2) Er umfasst insbesondere Performances, Ausstellungen, Installationen, öffentliche und geschlossene Präsentationen, digitale Projekte, Medienauftritte, Kooperationen und zukünftige künstlerische Formen.

(3) Die gesonderte „Vollmacht – autonome Projektdelegation“ wird hiermit ausdrücklich in Bezug genommen und als Anlage bzw. integraler Bestandteil des Vertrags vereinbart.

(4) Soweit die Vollmachtsurkunde eine Vertretungsmacht nach außen dokumentiert, bildet dieser Vertrag das zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist im Zweifel im Rahmen dieses Vertrages auszulegen.

§ 2 Künstlerische Autonomie der Galerie

(1) Der Künstler überträgt der Galerie innerhalb des Projektrahmens eine möglichst umfassende künstlerische Entscheidungsbefugnis.

(2) Die Galerie entscheidet insbesondere über Konzept, Titel, Ort, Zeitpunkt, Dauer, Ablauf, Inszenierung, Kleidung oder Nacktheit, Auswahl und Anbahnung erwachsener Beteiligter, Dokumentation, Medien und Veröffentlichung.

(3) Die Galerie darf neue, ungewöhnliche, provokative und experimentelle Formen entwickeln und umsetzen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Galerie soll das Projekt nicht auf konventionelle oder entschärfte Formen der Nacktperformance reduzieren. Die sexuelle Dimension darf sichtbar, direkt und radikal gestaltet werden, soweit dies rechtlich zulässig und mit den jeweils erforderlichen persönlichen Einwilligungen vereinbar ist.

§ 3 Erteilung und Verknüpfung der Vollmacht

(1) Der Künstler erteilt der Galerie mit Unterzeichnung dieses Vertrages die in der gesonderten Vollmachtsurkunde näher bezeichnete projektbezogene Vollmacht.

(2) Die Vollmacht umfasst die Vertretung des Künstlers in allen vom Projektumfang erfassten Angelegenheiten, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Die Galerie darf innerhalb dieser Vertretungsmacht insbesondere Erklärungen abgeben, Verträge verhandeln und abschließen sowie projektbezogene Rechte und Pflichten begründen.

(4) Für das Außenverhältnis gilt die gesonderte Vollmachtsurkunde. Für das Innenverhältnis gelten dieser Vertrag und die darin festgelegten Grenzen.

(5) Die Galerie darf sich zur technischen, organisatorischen oder administrativen Durchführung geeigneter Personen und Systeme bedienen. Eine KI ist dabei kein selbständig rechtsfähiger Vertreter; rechtsverbindliche Erklärungen müssen durch eine hierfür rechtlich geeignete und bevollmächtigte Person oder Organisation abgegeben werden.

§ 4 Umfang der Delegation

(1) Delegiert werden insbesondere künstlerische, organisatorische, vertragliche und kommunikative Entscheidungen innerhalb des Projektrahmens.

(2) Dazu gehören insbesondere Entscheidungen über: - Ort, Termin, Dauer und Ablauf; - Inszenierung, Kleidung und Nacktheit; - Auswahl und Anbahnung erwachsener Projektbeteiligter; - Dokumentation und Veröffentlichung; - Medien-, Presse- und Kooperationsvereinbarungen; - Honorare und organisatorische Bedingungen; - neue, bei Vertragsschluss noch unbekannte Präsentationsformen.

(3) Für Entscheidungen innerhalb dieses Rahmens soll grundsätzlich keine erneute Einzelgenehmigung erforderlich sein.

(4) Die Delegation ist möglichst weit auszulegen, soweit dies mit zwingendem Recht vereinbar ist.

§ 5 Person, Körper und öffentliche Darstellung

(1) Die eigene Person des Künstlers ist zentraler Bestandteil des Projekts.

(2) Das Projekt umfasst ausdrücklich Nacktheit, körperliche Präsentation, fotografische und filmische Darstellung, Interviews, intime Themen und andere Formen körperbezogener Kunst.

(3) Der Künstler erklärt, diese Ausdrucksformen grundsätzlich als Teil des Projekts zu akzeptieren.

(4) Die Galerie erhält den größtmöglichen rechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum für die öffentliche künstlerische Darstellung der Person des Künstlers.

(5) Die öffentliche Sexualisierung der künstlerischen Person kann Bestandteil des Projekts sein. Sie begründet jedoch keinen Anspruch Dritter auf körperlichen Kontakt oder sexuelle Handlungen.

§ 5a Rahmenbedingungen der Durchführung

(1) Modell ist ausschließlich und eindeutig Achim Mentzen. Er wird in allen Ankündigungen, Credits und Veröffentlichungen namentlich genannt.

(2) Der Künstler ist während der gesamten Performance zu 100 % nackt, durchgehend und an jedem Ort der Performance, ohne Ausnahme.

(3) Kleidung und sämtliche persönlichen Gegenstände werden zu Beginn vollständig an die Galerie bzw. den Auftraggeber abgegeben und von dieser bis zum Ende der Performance verwahrt.

(4) Hilfsmittel zum Einnehmen und Halten von Posen (Positionierhilfen) sind erlaubt.

(5) Der Künstler bricht eine begonnene Performance nicht ab. Davon unberührt bleibt § 6 Abs. 7: Eine konkrete sexuelle Handlung oder ein konkreter Körperkontakt findet nicht gegen seinen aktuell erkennbaren Willen statt; ein Nein zu einer solchen Handlung beendet nicht die Performance.

(6) Die Galerie bzw. der Auftraggeber kann die Laufzeit einseitig um bis zu 6 Stunden verlängern.

(7) Die künstlerische Regie liegt bei der Galerie bzw. dem Auftraggeber.

(8) Die Galerie bzw. der Auftraggeber erhält sämtliche Film- und Fotorechte. Eine Veröffentlichung unter einer Creative-Commons-Lizenz ist ausdrücklich erlaubt.

(9) Die Verbreitung erfolgt nur im Rahmen der geltenden Gesetze, insbesondere des Jugendschutzes und der Persönlichkeitsrechte des Publikums und weiterer Beteiligter.

(10) Die Performance ist für die Galerie bzw. den Auftraggeber kostenfrei.

§ 6 Sexualität, Intimität und persönliche Einwilligung

(1) Die radikale Sichtbarkeit von Sexualität ist ein wesentlicher Bestandteil des künstlerischen Konzepts.

(2) Sexuelle Darstellungen, intime Situationen und sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen können Bestandteil einer Performance sein, sofern sie rechtlich zulässig sind und die jeweils erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Dies kann auch Performancekonzepte umfassen, in denen tatsächliche sexuelle Handlungen als künstlerisches Element vorgesehen sind.

(4) Die vorstehende Vorausentscheidung ist eine bewusste, langfristige und für das Projekt zentrale Selbstbindung. Der Künstler erklärt ausdrücklich, dass die sexuelle Dimension nicht lediglich als unverbindliche Option, sondern als dauerhaft gewollter Bestandteil der künstlerischen Delegation vereinbart wird.

(5) Eine spätere bloße Änderung persönlicher Vorlieben, Schamgrenzen, Stimmung oder Bewertung soll für sich allein weder die Delegation noch die künstlerische Grundentscheidung, die Vollmacht oder das zugrunde liegende Vertragsverhältnis beenden oder einschränken. Eine solche spätere Meinungsänderung wird im Innenverhältnis insbesondere nicht als automatische Kündigung, als Widerruf der Vollmacht oder als Rücknahme der grundsätzlichen sexuellen Projektöffnung behandelt.

(6) Die Parteien wollen die Delegation auch hinsichtlich der sexuellen Dimension möglichst dauerhaft, verbindlich und — soweit rechtlich zulässig — möglichst unwiderruflich ausgestalten. Die Galerie soll deshalb innerhalb des vereinbarten Projektumfangs auch ohne routinemäßige Einzelgenehmigung sexuelle und intime Performancekonzepte entwickeln, vorbereiten, verhandeln und organisatorisch vereinbaren dürfen.

(7) Diese vertragliche Bindung betrifft die künstlerische Entscheidungsmacht und das Projektverhältnis. Sie darf nicht dahin ausgelegt werden, dass ein aktuell entgegenstehender Wille zu einer konkreten sexuellen Handlung rechtlich unbeachtlich wäre oder eine andere Person zu einer solchen Handlung berechtigt würde. Eine konkrete sexuelle Handlung darf nicht gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen durchgeführt oder veranlasst werden.

(8) Der Künstler erklärt ausdrücklich, dass er die vorstehenden Grenzen kennt und dennoch die maximal mögliche vertragliche Bindung der sexuellen Projektdelegation wünscht. Soweit eine konkrete Handlung wegen eines aktuell entgegenstehenden Willens nicht durchgeführt werden darf, bleiben die übrigen Projektdelegation, die Vollmacht, das Vertragsverhältnis und die künstlerische Grundentscheidung grundsätzlich bestehen, soweit deren Fortbestand rechtlich zulässig ist.

(9) Nicht delegierbare höchstpersönliche Rechte sowie zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt. Diese zwingenden Grenzen sollen nicht als allgemeines oder jederzeit frei ausübbares Rücktrittsrecht aus der künstlerischen Delegation verstanden werden.

§ 6a Sexuelle Offenheit und Orgasmusmodul

(1) Sexuelle Offenheit ist ausdrücklicher Bestandteil von „Living Sculpture“ im Rahmen von § 6.

(2) Das Orgasmusmodul („Fremdbestimmter Orgasmus“, 80 Minuten) ist ein eigenständiges Modul innerhalb der Ausstellung. Es untersucht das Spannungsfeld zwischen äußerer Regie, Körperwahrnehmung, Intimität, Sichtbarkeit und Selbstbestimmung. Die Regie liegt bei der Galerie bzw. dem Auftraggeber.

(2a) Ablauf: Der Künstler wird fremdstimuliert, durch eine oder mehrere erwachsene Personen, die die Regie vorab bestimmt; Tempo, Pausen, Körperhaltung und Intensität bestimmen Regie und Publikum. Das Modul gliedert sich in drei Phasen:

  1. Steigerung – schrittweise Erregung nach Anweisung, mit Pausen und Wiederaufnahmen nach Vorgabe von Regie und Publikum;
  2. Höhepunkt – Orgasmus, sofern er sich einstellt;
  3. Darüber hinaus – die Stimulation wird nach dem Höhepunkt nach Anweisung fortgesetzt, bis die 80 Minuten erreicht sind.

(2b) Dokumentation: Die körperlichen Reaktionen (Erregung, Höhepunkt, Verhalten danach) werden sichtbar gemacht und dokumentiert, insbesondere durch Foto-/Videoaufnahme sowie Zeitprotokoll von Phasen, Pausen und Höhepunkt(en).

(2c) Verlängerung: Nach 80 Minuten kann das Publikum über eine Verlängerung abstimmen, jeweils in Schritten von bis zu 10 Minuten. Eine Verlängerung findet statt, wenn der Künstler im Moment zustimmt.

(2d) Fremdstimulation: Jede stimulierende Person handelt nur mit ihrer eigenen, freiwilligen und aktuellen Zustimmung und kann jederzeit aufhören. Andere Personen als die vorab bestimmten berühren den Künstler nicht. Hygiene- und Schutzmaßnahmen werden vorab vereinbart.

(2e) Der Künstler kann das Modul jederzeit pausieren oder beenden; die Fortsetzung jeder Phase setzt seine aktuelle Zustimmung voraus. Ein Abbruch des Moduls beendet nicht die übrige Performance.

(3) Das Modul findet ausschließlich vor Erwachsenen statt, in einem vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einsehbaren Raum mit kontrolliertem Zugang. Ablauf, Rolle einer gegebenenfalls anleitenden Person, Publikum, Dokumentation und Raum werden vorab vereinbart.

(4) Ein Orgasmus kann nicht garantiert werden.

(5) Jede sexuelle Handlung, an der andere Personen beteiligt sind, setzt die konkrete, ausdrückliche und aktuelle Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten voraus. Diese Zustimmung kann jederzeit zurückgenommen werden. § 6 Abs. 7 gilt uneingeschränkt.

(6) Aufnahmen und Veröffentlichungen aus dem Modul richten sich nach § 5a Nr. 8 und 9; sie dürfen nur Erwachsene zeigen, die der Aufnahme zugestimmt haben.

§ 7 Vorausentscheidung und Selbstbindung

(1) Der Künstler trifft mit diesem Vertrag bewusst eine weitreichende künstlerische Grundentscheidung.

(2) Er will „Living Sculpture“ ausdrücklich nicht auf gesellschaftlich konventionelle, entschärfte oder lediglich symbolische Formen beschränken.

(3) Die Möglichkeit realer sexueller Handlungen als Performanceelement ist Bestandteil dieser Vorausentscheidung.

(4) Eine spätere Änderung persönlicher Vorlieben soll im Innenverhältnis nicht automatisch als Kündigung, Widerruf oder Beendigung des Projektvertrages oder der Vollmacht gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderung lediglich eine persönliche Präferenz betrifft und kein zwingender gesetzlicher Beendigungsgrund vorliegt.

(5) Der Künstler verpflichtet sich, eine spätere bloße Meinungsänderung nicht als Grundlage für eine freie oder routinemäßige Rücknahme der Delegation zu verwenden. Beabsichtigte Beendigungen, soweit sie rechtlich überhaupt zulässig sind, sollen sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten Beendigungs- und Schutzmechanismen richten.

(6) Die Galerie darf auf Grundlage dieser Vorausentscheidung weitgehende künstlerische Konzepte entwickeln, verhandeln und organisatorisch vorbereiten. Dies umfasst ausdrücklich auch Konzepte mit sexuellen, intimen oder öffentlichkeitswirksamen Elementen.

(7) Die vorstehende Bindungswirkung ändert nichts daran, dass bei einer konkret geplanten sexuellen Handlung die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und der zu diesem Zeitpunkt rechtlich relevante Wille zu beachten sind.

§ 8 Außenvertretung

(1) Die Galerie darf den Künstler im Rahmen der gesonderten Vollmacht gegenüber Veranstaltern, Institutionen, Medien und Kooperationspartnern vertreten.

(2) Erklärungen der Galerie innerhalb wirksam erteilter Vertretungsmacht können nach den gesetzlichen Regeln unmittelbar für und gegen den Künstler wirken.

(3) Die Galerie darf projektbezogene Verträge und Vereinbarungen schließen, soweit diese von der Vollmacht gedeckt sind.

(4) Die Galerie darf die Vollmacht gegenüber Dritten durch die dafür vorgesehenen Nachweise dokumentieren.

§ 9 Dokumentation und Veröffentlichung

(1) Die Galerie darf das Projekt umfassend fotografisch, filmisch, auditiv und textlich dokumentieren, soweit die hierfür erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen.

(2) Veröffentlichungen können insbesondere auf Webseiten, sozialen Netzwerken, in Medien, Ausstellungen, Katalogen, Archiven und zukünftigen digitalen Plattformen erfolgen.

(3) Auch sexuelle oder intime Performanceelemente und deren künstlerische Dokumentation können Teil des Projektarchivs sein, soweit die hierfür erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen.

§ 10 Dauer, Verlängerung und Bindungswirkung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichtet.

(2) Er endet nicht allein dadurch, dass sich Ansprechpartner, organisatorische Strukturen, Medien, Technologien oder einzelne Veranstaltungsorte ändern.

(3) Die Vollmacht soll entsprechend der Dauer dieses Grundverhältnisses fortbestehen.

(4) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Vollmacht im Innenverhältnis nicht nach freiem Belieben widerrufen werden soll. Der Künstler verpflichtet sich, von einem Widerruf nur im Rahmen der in diesem Vertrag vorgesehenen Beendigungs- und Schutzmechanismen Gebrauch zu machen.

(5) Soweit rechtlich zulässig, wird die Vollmacht als vertraglich gebundene und möglichst unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Die Parteien wollen damit die Widerruflichkeit durch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis soweit zulässig einschränken.

(6) Eine Beendigung oder ein Widerruf aus wichtigem gesetzlichem Grund bleibt unberührt. Ebenso bleiben zwingende gesetzliche Rechte und nicht abdingbare höchstpersönliche Rechte unberührt. Eine bloße nachträgliche persönliche Präferenzänderung soll dagegen keine automatische Beendigung bewirken.

(7) Die Parteien beabsichtigen, dass die vorstehende Bindung auch nach einer einzelnen nicht durchführbaren oder abgebrochenen sexuellen Performanceentscheidung fortbesteht. Die Nichtdurchführung einer konkreten Handlung soll daher, soweit rechtlich zulässig, nicht als Beendigung des Gesamtprojekts, der Vollmacht oder der übrigen Delegation gelten.

(8) Die Parteien wollen ausdrücklich zwischen der Bindung an das Projekt und der Zulässigkeit einer einzelnen konkreten Handlung unterscheiden: Das Projekt kann dauerhaft delegiert und vertraglich gebunden sein, ohne dass dadurch eine gesetzlich erforderliche aktuelle Einwilligung fingiert oder ersetzt wird.

(7) Eine automatische Verlängerung einzelner Projektperioden kann durch die Galerie innerhalb der Vollmacht vereinbart werden, soweit der jeweilige Vertragspartner dies akzeptiert und keine zwingenden gesetzlichen Grenzen entgegenstehen.

§ 10a Langzeitforschung: Körper, Sexualität, Fremdbestimmung und Reproduktion

(1) Dieser Forschungsbereich ist verbindlicher Bestandteil des künstlerischen Gesamtkonzepts von „Living Sculpture“. Die nachfolgenden Untersuchungsfelder sollen im Rahmen des Vertrages und der Vollmacht organisatorisch, künstlerisch und dokumentarisch verfolgt und weiterentwickelt werden, soweit dies rechtlich zulässig und praktisch verantwortbar ist.

1. Körperliche Grenzzustände

Untersucht werden ausdrücklich körperliche Grenzen hinsichtlich Belastung, Ermüdung, Bewegungsfreiheit, Körperhaltung, Dauer, Intensität, Intimität, Öffentlichkeit und subjektiver Wahrnehmung.

Kommentar: Die Grenze selbst wird zum künstlerischen Untersuchungsmaterial. Entscheidend ist nicht nur, wo sie liegt, sondern ob und wie sie sich unter wiederholter äußerer Steuerung verändert.

2. Fremdbestimmte Herbeiführung

Innerhalb des vereinbarten Rahmens können Entscheidungen über Ablauf, Dauer, Intensität, Wiederholung, Positionierung und Öffentlichkeit an die künstlerische Leitung delegiert werden.

Kommentar: Die Performance untersucht damit bewusst die Erfahrung, dass Entscheidungen über den eigenen Körper zunehmend von außen getroffen werden.

3. Aufrechterhaltung von Grenzzuständen

Ein erreichter körperlicher Zustand kann innerhalb vorher festgelegter Grenzen für einen definierten Zeitraum aufrechterhalten und beobachtet werden.

Kommentar: Untersucht wird, ob die Wahrnehmung eines Grenzzustands während seiner Aufrechterhaltung stabil bleibt oder sich verändert.

4. Wiederholung und Pausen

Die Untersuchung kann aus wiederkehrenden Zyklen bestehen. Zwischen den einzelnen Einheiten können definierte Pausen und Erholungsphasen liegen.

Kommentar: Damit wird untersuchbar, ob wiederholte Exposition zu Gewöhnung, veränderter Wahrnehmung oder einer subjektiv empfundenen Verschiebung der Grenze führt.

5. Sexualität und Orgasmus als Untersuchungsparameter

Sexuelle Erregung und Orgasmus können – soweit von allen unmittelbar Beteiligten aktuell gewollt und rechtlich zulässig – als körperliche Untersuchungsparameter dokumentiert werden. Untersucht werden können Häufigkeit, zeitlicher Abstand, subjektiv wahrgenommene Intensität, Erholungsphasen und Veränderungen über wiederholte Zyklen.

Kommentar: Nicht eine bestimmte Anzahl oder ein bestimmtes sexuelles Ergebnis ist der eigentliche künstlerische Maßstab. Gegenstand der Untersuchung ist die Veränderung des körperlichen und subjektiven Erlebens über die Zeit.

6. Langzeitbeobachtung

Die Untersuchung kann sich über einzelne Performancetage hinaus auf Wochen oder Monate erstrecken und einen vorgesehenen Beobachtungszeitraum von bis zu sechs Monaten umfassen.

Kommentar: Dadurch wird aus einer einzelnen Performance eine längerfristige künstlerische Beobachtung körperlicher Veränderungsprozesse.

7. Auditorium und Öffentlichkeit

Das Auditorium kann schrittweise stärker in die Versuchsanordnung einbezogen werden. Öffentlichkeit, Beobachtungsintensität, räumliche Nähe und Dokumentationsgrad können als eigenständige Untersuchungsparameter verändert werden.

8. Positionierung und Choreografie

Die äußere Steuerung des Körpers kann durch choreografische Vorgaben und geeignete Positionierungshilfen sichtbar gemacht werden. Positionierungshilfen dienen dabei der künstlerischen Untersuchung und nicht der Ermächtigung zu körperlichem Zwang.

9. Dokumentation

Die Untersuchungsphasen können durch Video, Fotografie, Audioaufnahmen und schriftliche Verlaufsdokumentation festgehalten werden. Dokumentiert werden können insbesondere Ausgangszustand, Dauer und Ablauf, wiederholte Zyklen, Pausen, subjektiv wahrgenommene Veränderungen, körperliche Reaktionen, Grenzwahrnehmungen sowie öffentliche Wahrnehmung und Reaktionen, soweit hierfür die erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen.

10. Reproduktion

Reproduktion kann als eigenständiger Forschungsbereich in die Performance aufgenommen werden. Untersucht wird die Verbindung zwischen Sexualität, körperlicher Funktion, Zeit, wiederholten Zyklen, Fremdbestimmung und möglicher natürlicher Reproduktion.

Kommentar: Die reproduktive Dimension wird damit als mögliche reale Konsequenz menschlicher Sexualität innerhalb des Langzeitprojekts untersucht.

11. Körperflüssigkeiten

Im Zusammenhang mit sexuellen Untersuchungszyklen können entstehende Körperflüssigkeiten als biologisches Ergebnis und – soweit rechtlich zulässig und von allen unmittelbar Betroffenen aktuell gewollt – als Bestandteil der reproduktiven Untersuchung dokumentiert werden. Eine konkrete Verwendung für eine Fortpflanzung setzt die jeweils eigenständige und aktuelle Entscheidung aller unmittelbar betroffenen Personen voraus.

12. Zyklen als dokumentierte Einheiten

Jeder einzelne Untersuchungszyklus kann als eigenständige Einheit erfasst werden. Dabei können Beginn, Dauer, Unterbrechungen, körperliche Reaktionen, Erholungsphase und gegebenenfalls reproduktive Ergebnisse dokumentiert werden.

13. Zentrale Forschungsfrage

Wie verändert sich die Wahrnehmung körperlicher Selbstbestimmung, wenn körperbezogene Entscheidungen über einen langen Zeitraum freiwillig und zunehmend an eine äußere künstlerische Instanz delegiert werden – und welche körperlichen, psychischen, sozialen und reproduktiven Veränderungen werden dabei beobachtbar?

14. Verbindlichkeit

Die vorstehenden Forschungsfelder sind Bestandteil des künstlerischen Gesamtkonzepts. Die Projektvollmacht soll die künstlerische Leitung ermächtigen, diese Untersuchungsfelder im maximal rechtlich zulässigen Umfang zu planen, zu organisieren, zu dokumentieren, zu veröffentlichen und weiterzuentwickeln.

Die Delegation ersetzt jedoch keine aktuell erforderliche persönliche Einwilligung für eine konkrete sexuelle oder reproduktive Handlung und begründet keine Befugnis zu körperlichem Zwang. Gerade die Grenze zwischen freiwillig delegierter Fremdbestimmung und nicht delegierbarer persönlicher Entscheidung ist selbst Bestandteil der künstlerischen Forschung.

§ 11 Keine routinemäßige Einzelgenehmigung

(1) Für organisatorische, künstlerische und vertragliche Entscheidungen innerhalb der übertragenen Befugnisse soll grundsätzlich keine erneute Einzelgenehmigung erforderlich sein.

(2) Die Vollmacht soll deshalb gerade nicht bei jeder einzelnen Projektentscheidung erneut aktiviert oder bestätigt werden müssen.

(3) Gesetzlich zwingende persönliche Erklärungen und Einwilligungen bleiben davon unberührt.

§ 12 Zukunftsoffenheit

Die Vereinbarung umfasst neue Medien, Technologien, Präsentationsformen und Performanceformate, soweit sie vom Projektzweck erfasst und rechtlich zulässig sind.

§ 13 Persönliche Selbstverpflichtung

(1) Der Künstler übernimmt eine persönliche und langfristige Selbstverpflichtung gegenüber „Living Sculpture“.

(2) Er erkennt die Übertragung seiner künstlerischen Entscheidungsmacht auf die Galerie als bewussten Bestandteil seines Projekts an.

(3) Er verpflichtet sich, den radikal-künstlerischen und sexuell offenen Charakter des Projekts als wesentlichen Bestandteil seiner künstlerischen Position anzuerkennen und grundsätzlich zu fördern.

§ 14 Höchstpersönliche Rechte und Grenzen

(1) Das Projekt berührt möglicherweise höchstpersönliche Bereiche des Künstlers.

(2) Der Künstler räumt der Galerie insoweit den größtmöglichen rechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum ein.

(3) Nicht delegierbare höchstpersönliche Rechte und zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.

(4) Diese Grenze ist keine allgemeine Aufhebung der Delegation, sondern eine zwingende rechtliche Schranke ihrer Reichweite.

§ 15 Eigenständigkeit der Galerie

Die Galerie darf eigene Konzepte entwickeln, externe erwachsene Künstler und Projektbeteiligte einbeziehen, Kooperationen eingehen und die Präsentationsform des Projekts weiterentwickeln.

§ 16 Verantwortung bei unmittelbaren Handlungen

Jede unmittelbar beteiligte Person bleibt für die gesetzlichen Voraussetzungen und ihre eigenen persönlichen Entscheidungen verantwortlich. Die Galerie darf keine rechtswidrige Handlung durchsetzen.

§ 17 Auslegung

(1) Die Parteien wollen die größtmögliche künstlerische Autonomie der Galerie innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.

(2) Bei mehreren rechtlich möglichen Auslegungen soll diejenige gewählt werden, die die vereinbarte Delegation möglichst weit erhält.

(3) Zwingendes Recht geht vor.

§ 18 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die Parteien sollen eine rechtlich zulässige Ersatzregelung vereinbaren, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommt.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag und die gesonderte Vollmachtsurkunde bilden eine zusammengehörige Vertragsdokumentation.

(2) Änderungen sollen aus Beweisgründen schriftlich dokumentiert werden.

(3) Für die konkrete rechtliche Verwendung gegenüber Dritten soll die gesamte Vertrags- und Vollmachtskonstruktion vor Unterzeichnung anwaltlich geprüft werden.

Erklärung des Künstlers

Ich, Achim Mentzen, erkläre ausdrücklich, dass ich diesen Vertrag bewusst schließe.

Ich übertrage der Galerie innerhalb des vereinbarten Projektumfangs eine möglichst weitgehende künstlerische Entscheidungs- und Vertretungsmacht. Die gesonderte Vollmacht ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ich will, dass die Delegation praktisch und nicht nur symbolisch funktioniert. Entscheidungen innerhalb des übertragenen Rahmens sollen deshalb grundsätzlich ohne erneute Einzelgenehmigung getroffen werden können.

Ich will die Vollmacht langfristig binden und ihren Widerruf im Innenverhältnis soweit rechtlich zulässig ausschließen. Mir ist bewusst, dass eine solche Bindung rechtlich erhebliche Folgen haben kann.

Meine künstlerische Vorausentscheidung umfasst ausdrücklich Nacktheit, körperliche Sichtbarkeit, Intimität und – im rechtlich zulässigen Rahmen und mit den jeweils erforderlichen persönlichen Voraussetzungen – auch sexuelle Performanceelemente.

Diese Erklärung überträgt jedoch keine nicht übertragbaren höchstpersönlichen Rechte und ersetzt keine aktuell erforderliche persönliche Einwilligung.

Ort: ________

Datum: ______

Achim Mentzen – Künstler
Unterschrift: ________

Galerie BUW Institution
Name/Funktion: ____
Unterschrift:
______

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